60. Schadensersatz für Tod der Zuchthündin während Kaiserschnittentbindung

1. Instanz: LG Münster, Az.: 15 O 54/00, 2. Instanz: OLG Hamm, Az. 3 U 87/02:

Die Klägerin suchte mit ihrer 1 ½ jährigen Englisch Bulldog- Hündin die tierärztliche Praxis der Beklagten auf. Die Hündin war im 63. Tag trächtig und befand sich im Zeitpunkt ihrer Vorstellung bereits in der Geburt. Die beklagte Tierärztin untersuchte die Hündin, erstelle eine Röntgenaufnahme und eine Ultraschallaufnahme. Nach Meinung der Beklagten waren auf der Röntgenaufnahme drei Welpen zu sehen, von denen keiner quer lag. Die Beklagte lehnte zu diesem Zeitpunkt die Durchführung eines Kaiserschnittes ab. Als die Klägerin am selben Abend erneut die Hündin in der Praxis der Beklagten vorstellte und diese feststellte, dass die Hündin in der Geburt nicht weiter gekommen war, entschloss sie sich nach Absprache mit der Klägerin zur Durchführung eines Kaiserschnittes. Nach Einleitung der Narkose brachte die Hündin durch den Kaiserschnitt acht Welpen lebendig zur Welt. Von diesen starb ein Welpe zehn Tage, ein weiterer Welpe 21 Tage nach der Geburt.

Die Hündin selbst erwachte nicht mehr aus der Narkose. Sie verstarb auf dem Operationstisch durch akutes Herz- und Kreislaufversagen.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 99.675,10 DM (50.963,07 €) in Anspruch genommen. Darin enthalten waren Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM. Die Klägerin behauptete, dass der Beklagten sowohl ein Diagnosefehler als auch ein Narkosefehler bei der Durchführung des Kaiserschnittes unterlaufen seien. Die Beklagte habe nur drei Welpen auf den Aufnahmen erkannt; das Narkosemittel sei nicht regelrecht dosiert gewesen. Der überwiegende Teil des materiellen Schadens in Höhe von 80.000 DM entfalle darauf, dass die Hündin infolge ihres Todes keine Würfe mehr zur Welt habe bringen können. Normalerweise wären 4 Würfe á 5 Welpen von einem Wert von je 4.000 DM zu erwarten gewesen. Das Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM ergebe sich daraus, dass die Hundehalterin eine besonders innige Verbindung zu der Hündin gehabt habe und sie infolge des für sie persönlich schmerzhaft empfundenen Todes an Schlafstörungen leide.

Die Beklagte stellt Behandlungsfehler bei der Diagnose oder der Narkose in Abrede.

Das Landgericht Münster hat der Klage in Höhe von 10.377,10 DM (5.305,73 Euro) stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Die Summe von 10.377,10 DM setzt sich wie folgt zusammen:

Wert der Hündin 6.962,00 DM

Telefonpauschale 40,00 DM

100 Stunden zu je 25,00 DM für das Überwachen der Welpen 2.500,00 DM

Fahrtkosten zur Pathologie nach ….. 300,00 DM

Kosten pathologische Untersuchung 174,00 DM

Kosten gerichtsmedizinische Untersuchung 401,10 DM

GESAMT 10.377,10 DM

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich die Klägerin und beantragt, teilweise das Urteil abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 52.452,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14.12.1999 zu zahlen.

Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Zum einen ist der Wiederbeschaffungswert der Hündin in Höhe von 6.962,00 DM zugrunde zu legen. Diese Wertermittlung beruhte auf einem Sachverständigengutachten. Nach den Angaben des Sachverständigen ist es praktisch unmöglich, eine junge Hündin der hier in Frage stehenden Rasse zu kaufen. Man müsse daher davon ausgehen, dass sich ein Züchter – bei Verlust einer Hündin – einen viel versprechenden Welpen zur Zucht kaufen würde. Dieser Welpe käme dann auf die gleiche Anzahl an Würfen wie das (verstorbene) Muttertier.

Einen weiteren als den in dieser Entscheidung berücksichtigten Schaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Sie hat insbesondere nicht bewiesen, dass der Tod von 2 Welpen auf eine Unverträglichkeit mit einer gefütterten künstlichen Ernährung zurückzuführen ist. In der Beurteilung dieser Frage macht sich der erkennende Senat die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.

 
 

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