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60. Schadensersatz für Tod der
Zuchthündin während Kaiserschnittentbindung
1. Instanz: LG
Münster, Az.: 15 O 54/00, 2. Instanz: OLG Hamm, Az. 3 U 87/02:
Die Klägerin suchte
mit ihrer 1 ½ jährigen Englisch Bulldog- Hündin die tierärztliche
Praxis der Beklagten auf. Die Hündin war im 63. Tag trächtig und
befand sich im Zeitpunkt ihrer Vorstellung bereits in der Geburt.
Die beklagte Tierärztin untersuchte die Hündin, erstelle eine
Röntgenaufnahme und eine Ultraschallaufnahme. Nach Meinung der
Beklagten waren auf der Röntgenaufnahme drei Welpen zu sehen, von
denen keiner quer lag. Die Beklagte lehnte zu diesem Zeitpunkt die
Durchführung eines Kaiserschnittes ab. Als die Klägerin am selben
Abend erneut die Hündin in der Praxis der Beklagten vorstellte und
diese feststellte, dass die Hündin in der Geburt nicht weiter
gekommen war, entschloss sie sich nach Absprache mit der Klägerin
zur Durchführung eines Kaiserschnittes. Nach Einleitung der Narkose
brachte die Hündin durch den Kaiserschnitt acht Welpen lebendig zur
Welt. Von diesen starb ein Welpe zehn Tage, ein weiterer Welpe 21
Tage nach der Geburt.
Die Hündin selbst
erwachte nicht mehr aus der Narkose. Sie verstarb auf dem
Operationstisch durch akutes Herz- und Kreislaufversagen.
Die Klägerin hat die
Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 99.675,10 DM
(50.963,07 €) in Anspruch genommen. Darin enthalten waren
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM. Die Klägerin behauptete, dass
der Beklagten sowohl ein Diagnosefehler als auch ein Narkosefehler
bei der Durchführung des Kaiserschnittes unterlaufen seien. Die
Beklagte habe nur drei Welpen auf den Aufnahmen erkannt; das
Narkosemittel sei nicht regelrecht dosiert gewesen. Der überwiegende
Teil des materiellen Schadens in Höhe von 80.000 DM entfalle darauf,
dass die Hündin infolge ihres Todes keine Würfe mehr zur Welt habe
bringen können. Normalerweise wären 4 Würfe á 5 Welpen von einem
Wert von je 4.000 DM zu erwarten gewesen. Das Schmerzensgeld in Höhe
von 5.000 DM ergebe sich daraus, dass die Hundehalterin eine
besonders innige Verbindung zu der Hündin gehabt habe und sie
infolge des für sie persönlich schmerzhaft empfundenen Todes an
Schlafstörungen leide.
Die Beklagte stellt
Behandlungsfehler bei der Diagnose oder der Narkose in Abrede.
Das Landgericht
Münster hat der Klage in Höhe von 10.377,10 DM (5.305,73 Euro)
stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Die Summe von 10.377,10 DM
setzt sich wie folgt zusammen:
Wert der Hündin
6.962,00 DM
Telefonpauschale 40,00
DM
100 Stunden zu je
25,00 DM für das Überwachen der Welpen 2.500,00 DM
Fahrtkosten zur
Pathologie nach ….. 300,00 DM
Kosten pathologische
Untersuchung 174,00 DM
Kosten
gerichtsmedizinische Untersuchung 401,10 DM
GESAMT 10.377,10 DM
Gegen das
erstinstanzliche Urteil wandte sich die Klägerin und beantragt,
teilweise das Urteil abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin weitere 52.452,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14.12.1999 zu
zahlen.
Die Berufung der
Klägerin blieb ohne Erfolg.
Zum einen ist der
Wiederbeschaffungswert der Hündin in Höhe von 6.962,00 DM zugrunde
zu legen. Diese Wertermittlung beruhte auf einem
Sachverständigengutachten. Nach den Angaben des Sachverständigen ist
es praktisch unmöglich, eine junge Hündin der hier in Frage
stehenden Rasse zu kaufen. Man müsse daher davon ausgehen, dass sich
ein Züchter – bei Verlust einer Hündin – einen viel versprechenden
Welpen zur Zucht kaufen würde. Dieser Welpe käme dann auf die
gleiche Anzahl an Würfen wie das (verstorbene) Muttertier.
Einen weiteren als den
in dieser Entscheidung berücksichtigten Schaden hat die Klägerin
nicht nachgewiesen. Sie hat insbesondere nicht bewiesen, dass der
Tod von 2 Welpen auf eine Unverträglichkeit mit einer gefütterten
künstlichen Ernährung zurückzuführen ist. In der Beurteilung dieser
Frage macht sich der erkennende Senat die überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen zu eigen. |